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§ 782 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger, insbesondere die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Maßnahmen, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind.
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Erbenhaftung
Regelt die Haftungsbeschränkungen und Einreden des Erben gegenüber Nachlassgläubigern und die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung beschränkt werden kann.
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