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verfahrensrecht:eidesstattliche_versicherung_der_richtigkeit_der_angaben

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Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben

§ 802c (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Schuldners, an Eides statt zu versichern, dass die Angaben vollständig und richtig sind.

§ 802c (3) ZPO

Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 802c ZPO → Vermögensauskunft des Schuldners
Regelt die Verpflichtung des Schuldners, im Rahmen der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.

verfahrensrecht/eidesstattliche_versicherung_der_richtigkeit_der_angaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:13 von 127.0.0.1