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verfahrensrecht:eidesleistung_in_person

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Eidesleistung in Person

§ 478 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Eid von dem Schwurpflichtigen persönlich geleistet werden muss.

§ 478 ZPO

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Abnahme von Eiden und Bekräftigungen im Zivilprozess, einschließlich der persönlichen Leistung des Eides und der Umstände, unter denen Eide vor anderen Gerichten oder Richtern geleistet werden können.

verfahrensrecht/eidesleistung_in_person.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:25 von 127.0.0.1