Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:eidesbelehrung

finanzcheck24.de

Eidesbelehrung

§ 480 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Richter den Schwurpflichtigen vor der Leistung des Eides über die Bedeutung des Eides belehren muss und dass der Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

§ 480 ZPO

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Eidesleistung
Regelt die Vorschriften zur Eidesleistung im Zivilprozess, einschließlich der Belehrungspflichten des Richters und der Wahl zwischen religiöser und nicht-religiöser Beteuerung.

verfahrensrecht/eidesbelehrung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:25 von 127.0.0.1