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§ 774 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit eines Ehegatten oder Lebenspartners, Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut zu erheben, wenn das Urteil gegen den anderen Partner ihm gegenüber unwirksam ist.
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
Regelt die Bedingungen und Verfahren der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von Ehegatten oder Lebenspartnern, einschließlich der Möglichkeiten des Widerspruchs durch den nicht betroffenen Partner.
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