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§ 772 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Gegenstand nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden darf, solange ein Veräußerungsverbot besteht.
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen, einschließlich der Rechte Dritter und der Möglichkeiten des Widerspruchs gegen Vollstreckungsmaßnahmen.
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