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verfahrensrecht:dinglicher_gerichtsstand_des_sachzusammenhanges

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Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

§ 25 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den dinglichen Gerichtsstand des Sachzusammenhanges, insbesondere in Bezug auf Klagen aus Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.

§ 25 ZPO

In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/dinglicher_gerichtsstand_des_sachzusammenhanges.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:36 von 127.0.0.1