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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:datentraegerarchiv

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Datenträgerarchiv

§ 299a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Prozessakten auf Bild- oder andere Datenträger übertragen werden können und welche rechtlichen Wirkungen diese Übertragungen haben.

§ 299a ZPO

Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 2 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Aktenführung, Beweisaufnahme und Verfahrensgestaltung.

verfahrensrecht/datentraegerarchiv.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:29 von 127.0.0.1