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verfahrensrecht:bindende_entscheidung_ueber_unzustaendigkeit

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Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

§ 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass eine rechtskräftig ausgesprochene Unzuständigkeit eines Gerichts für das Gericht bindend ist, bei dem die Sache später anhängig wird.

§ 11 ZPO

Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.

verfahrensrecht/bindende_entscheidung_ueber_unzustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 07:48 von 127.0.0.1