Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beweiskraft_von_de-mail-nachrichten

finanzcheck24.de

Beweiskraft von De-Mail-Nachrichten

§ 371a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Beweiskraft von elektronischen Nachrichten, die von einem De-Mail-Konto versandt wurden.

§ 371a (2) ZPO

Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.

siehe auch

§ 371a ZPO → Beweiskraft elektronischer Dokumente
Behandelt die Beweiskraft elektronischer Dokumente und regelt, unter welchen Bedingungen diese als Beweismittel im Zivilprozess anerkannt werden.

verfahrensrecht/beweiskraft_von_de-mail-nachrichten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:51 von 127.0.0.1