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§ 415 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei.
Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
§ 415 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen, die vor einer Behörde oder einer Urkundsperson abgegeben wurden.
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