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verfahrensrecht:beweiskraft_mangelbehafteter_urkunden

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Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

§ 419 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht nach freier Überzeugung entscheidet, inwiefern äußere Mängel wie Durchstreichungen oder Radierungen die Beweiskraft einer Urkunde beeinflussen.

§ 419 ZPO

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden und die Bedingungen, unter denen sie als Beweismittel im Zivilprozess anerkannt werden, einschließlich der Anforderungen an die Echtheit und die Vorlegungspflicht.

verfahrensrecht/beweiskraft_mangelbehafteter_urkunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:16 von 127.0.0.1