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verfahrensrecht:beweiskraft_gescannter_oeffentlicher_urkunden

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Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 371b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft von gescannten öffentlichen Urkunden, die in elektronische Dokumente umgewandelt wurden.

§ 371b ZPO

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft und den Umgang mit Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anerkennung elektronischer Dokumente und der Anforderungen an deren Beweiskraft.

verfahrensrecht/beweiskraft_gescannter_oeffentlicher_urkunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:51 von 127.0.0.1