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§ 165 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Ein Nachweis der Fälschung ist der einzige zulässige Gegenbeweis gegen den Inhalt des Protokolls bezüglich dieser Förmlichkeiten.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an öffentliche und private Urkunden sowie der Möglichkeiten, deren Beweiskraft zu widerlegen.
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