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§ 418 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Beweiskraft von Zeugnissen, die nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson beruhen.
Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
§ 418 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, die einen anderen Inhalt als die in den §§ 415, 417 bezeichneten Urkunden haben.
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