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verfahrensrecht:beweisbeschluss_und_beweisaufnahme_vor_muendlicher_verhandlung

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Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

§ 358a der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, bereits vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss zu erlassen und auszuführen.

§ 358a ZPO

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet: 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, 2. die Einholung amtlicher Auskünfte, 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, 4. die Begutachtung durch Sachverständige, 5. die Einnahme eines Augenscheins.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der Beibringungsfrist und der Parteiöffentlichkeit.

verfahrensrecht/beweisbeschluss_und_beweisaufnahme_vor_muendlicher_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:47 von 127.0.0.1