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verfahrensrecht:beweis_der_echtheit_nicht_anerkannter_privaturkunden

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Beweis der Echtheit nicht anerkannter Privaturkunden

§ 440 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde zu beweisen ist.

§ 440 (1) ZPO

Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

siehe auch

§ 440 ZPO → Beweis der Echtheit von Privaturkunden
Regelt den Beweis der Echtheit von Privaturkunden, insbesondere wenn deren Echtheit nicht anerkannt wird.

verfahrensrecht/beweis_der_echtheit_nicht_anerkannter_privaturkunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:21 von 127.0.0.1