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§ 440 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde zu beweisen ist.
Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
§ 440 ZPO → Beweis der Echtheit von Privaturkunden
Regelt den Beweis der Echtheit von Privaturkunden, insbesondere wenn deren Echtheit nicht anerkannt wird.
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