Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beurteilung_des_revisionsgerichts

finanzcheck24.de

Beurteilung des Revisionsgerichts

§ 559 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Revisionsgericht nur das Parteivorbringen beurteilt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

§ 559 (1) ZPO

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

siehe auch

§ 559 ZPO → Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
Regelt die beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen durch das Revisionsgericht.

verfahrensrecht/beurteilung_des_revisionsgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:21 von 127.0.0.1