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verfahrensrecht:bestimmung_des_zustaendigen_gerichts_durch_das_naechsthoehere_gericht

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Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht

§ 36 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das im Rechtszug nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht bestimmt, wenn besondere Umstände die reguläre Zuständigkeit verhindern oder unklar machen.

§ 36 (1) ZPO

Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;

3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;

4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;

5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;

6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

siehe auch

§ 36 ZPO → Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Legt fest, wie das zuständige Gericht in Fällen von Unklarheiten oder besonderen Umständen bestimmt wird.

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