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§ 1049 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Schiedsgericht, einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte Fragen zu bestellen.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
§ 1049 ZPO → Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Regelt die Bestellung von Sachverständigen durch das Schiedsgericht und deren Rolle im schiedsrichterlichen Verfahren.
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