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verfahrensrecht:bestellung_eines_besonderen_vertreters_bei_fehlendem_gesetzlichen_vertreter

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Bestellung eines besonderen Vertreters bei fehlendem gesetzlichen Vertreter

§ 57 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestellung eines besonderen Vertreters, wenn eine nicht prozessfähige Partei ohne gesetzlichen Vertreter verklagt werden soll und Gefahr im Verzug ist.

§ 57 (1) ZPO

Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

siehe auch

§ 57 ZPO → Prozesspfleger
Regelt die Bestellung eines besonderen Vertreters für nicht prozessfähige Parteien, die keinen gesetzlichen Vertreter haben.

verfahrensrecht/bestellung_eines_besonderen_vertreters_bei_fehlendem_gesetzlichen_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:23 von 127.0.0.1