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verfahrensrecht:besonderes_elektronisches_behoerdenpostfach

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Besonderes elektronische Behördenpostfach

Das Besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ist ein sicheres, elektronisches Kommunikationsmittel für Behörden in Deutschland. Es ermöglicht den Behörden, rechtsverbindliche Nachrichten digital zu empfangen und zu versenden, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren oder anderen amtlichen Verfahren.

Das Besondere elektronische Behördenpostfach (BeBPo) ist im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) sowie in der dazugehörigen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) geregelt.

§ 6 Abs. 1 ERVV

Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs [→ Elektronischer Rechtsverkehr] und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen.1)

Unter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.2)

Gemäß § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 ERVV steht das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt.3)

Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine Nachricht angebracht wird, wenn das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, Transfervermerks oder Prüfprotokolls zuverlässig erkennen, nicht aber aus dem Dokument selbst.4)

siehe auch

1) , 2) , 3)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals
4)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals; m.V.a. jurisPK.ERV/H. Müller, Stand 17. Februar 2023, § 130a ZPO Rn. 197 bis 203 mwN; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 21 ZB 19.33891, juris Rn. 5 bis 7; bei Übersendung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach vgl. BAGE 171, 28 [juris Rn. 25 bis 32]
verfahrensrecht/besonderes_elektronisches_behoerdenpostfach.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/18 07:33 von mfreund