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verfahrensrecht:besonderer_gerichtsstand_des_vermoegens_und_des_gegenstands

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Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

§ 23 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den besonderen Gerichtsstand für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Personen ohne Wohnsitz im Inland.

§ 23 ZPO

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/besonderer_gerichtsstand_des_vermoegens_und_des_gegenstands.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:36 von 127.0.0.1