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verfahrensrecht:besonderer_gerichtsstand_des_hauptprozesses

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Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

§ 34 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen das Gericht des Hauptprozesses zuständig ist.

§ 34 ZPO

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/besonderer_gerichtsstand_des_hauptprozesses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:40 von 127.0.0.1