Anzeigen:
§ 31 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für Klagen aus einer Vermögensverwaltung das Gericht des Ortes zuständig ist, wo die Verwaltung geführt wird.
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de