Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:besonderer_gerichtsstand_der_vermoegensverwaltung

finanzcheck24.de

Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

§ 31 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für Klagen aus einer Vermögensverwaltung das Gericht des Ortes zuständig ist, wo die Verwaltung geführt wird.

§ 31 ZPO

Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/besonderer_gerichtsstand_der_vermoegensverwaltung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:39 von 127.0.0.1