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verfahrensrecht:besonderer_gerichtsstand_der_unerlaubten_handlung

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Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

§ 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.

§ 32 ZPO

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/besonderer_gerichtsstand_der_unerlaubten_handlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:39 von 127.0.0.1