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verfahrensrecht:besondere_vorschriften_fuer_das_urkunden-_wechsel-_und_scheckmahnverfahren

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Besondere Vorschriften für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

§ 703a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die besonderen Vorschriften, die für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten.

§ 703a (2) ZPO

Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:

1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird; 2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden; 3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist; 4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 703a ZPO → Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
Regelt das Verfahren für den Erlass von Mahnbescheiden im Zusammenhang mit Urkunden, Wechseln und Schecks.

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