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verfahrensrecht:besondere_ermaechtigung_zu_prozesshandlungen

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Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

§ 54 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass einzelne Prozesshandlungen, die nach bürgerlichem Recht eine besondere Ermächtigung erfordern, auch ohne diese gültig sind, wenn die allgemeine Ermächtigung zur Prozessführung erteilt wurde oder die Prozessführung im Allgemeinen statthaft ist.

§ 54 ZPO

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozessvoraussetzungen
Behandelt die grundlegenden Voraussetzungen für die Prozessführung, einschließlich der Prozessfähigkeit, Parteifähigkeit und der erforderlichen Ermächtigungen für Prozesshandlungen.

verfahrensrecht/besondere_ermaechtigung_zu_prozesshandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:22 von 127.0.0.1