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verfahrensrecht:beschraenkung_der_zwangsvollstreckung_durch_das_gericht_der_hauptsache

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Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Gericht der Hauptsache

§ 1105 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung.

§ 1105 (2) ZPO

Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 1105 ZPO → Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung und die Zuständigkeit des Gerichts für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/beschraenkung_der_zwangsvollstreckung_durch_das_gericht_der_hauptsache.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:38 von 127.0.0.1