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verfahrensrecht:beschraenkung_der_erbenhaftung_im_urteil

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Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil

§ 780 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen kann, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

§ 780 (1) ZPO

Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

siehe auch

§ 780 ZPO → Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
Regelt den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Verurteilung von Erben des Schuldners.

verfahrensrecht/beschraenkung_der_erbenhaftung_im_urteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:03 von 127.0.0.1