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§ 780 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen kann, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
§ 780 ZPO → Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
Regelt den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Verurteilung von Erben des Schuldners.
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