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verfahrensrecht:beschraenkung_auf_einzelne_angriffs-_und_verteidigungsmittel

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Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 146 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, die Verhandlung auf bestimmte Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken, wenn mehrere solcher Mittel auf denselben Anspruch bezogen sind.

§ 146 ZPO

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prozessleitung, der Verfahrensgrundsätze und der Möglichkeiten zur Prozessförderung und -beschleunigung.

verfahrensrecht/beschraenkung_auf_einzelne_angriffs-_und_verteidigungsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:01 von 127.0.0.1