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verfahrensrecht:beschraenkte_erbenhaftung_in_der_zwangsvollstreckung

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Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

§ 781 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die beschränkte Haftung eines Erben bei der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt bleibt, bis der Erbe Einwendungen erhebt.

§ 781 ZPO

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Erbenhaftung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Erbenhaftung im Rahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Möglichkeiten für Erben, Einwendungen zu erheben und die Haftung zu begrenzen.

verfahrensrecht/beschraenkte_erbenhaftung_in_der_zwangsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:04 von 127.0.0.1