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verfahrensrecht:berufungsfrist_bei_urteilsergaenzung

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Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

§ 518 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Auswirkungen einer nachträglichen Entscheidung auf die Berufungsfrist, wenn ein Urteil innerhalb dieser Frist ergänzt wird.

§ 518 ZPO

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Fristen, die bis zur Urteilsverkündung im ersten Rechtszug eingehalten werden müssen, einschließlich der Klageerhebung, Beweisaufnahme und Entscheidungsfindung.

verfahrensrecht/berufungsfrist_bei_urteilsergaenzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:10 von 127.0.0.1