Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:berufung_gegen_endurteile

finanzcheck24.de

Berufung gegen Endurteile

§ 511 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet.

§ 511 (1) ZPO

Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

siehe auch

§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.

verfahrensrecht/berufung_gegen_endurteile.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:08 von 127.0.0.1