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§ 511 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet.
Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.
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