Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beruecksichtigung_festgestellter_und_neuer_tatsachen

finanzcheck24.de

Berücksichtigung festgestellter und neuer Tatsachen

§ 529 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, welche Tatsachen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.

§ 529 (1) ZPO

Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;

2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

siehe auch

§ 529 ZPO → Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Legt fest, welche Tatsachen und Umstände das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.

verfahrensrecht/beruecksichtigung_festgestellter_und_neuer_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:13 von 127.0.0.1