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§ 529 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, welche Tatsachen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.
Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
§ 529 ZPO → Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Legt fest, welche Tatsachen und Umstände das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.
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