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§ 1047 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Benachrichtigung der Parteien über Verhandlungen und Beweisaufnahmen.
Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
§ 1047 ZPO → Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über mündliche Verhandlungen und die Behandlung von Schriftsätzen und Beweismitteln.
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