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verfahrensrecht:benachrichtigung_ueber_verhandlungen_und_beweisaufnahmen

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Benachrichtigung über Verhandlungen und Beweisaufnahmen

§ 1047 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Benachrichtigung der Parteien über Verhandlungen und Beweisaufnahmen.

§ 1047 (2) ZPO

Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

siehe auch

§ 1047 ZPO → Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über mündliche Verhandlungen und die Behandlung von Schriftsätzen und Beweismitteln.

verfahrensrecht/benachrichtigung_ueber_verhandlungen_und_beweisaufnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:20 von 127.0.0.1