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verfahrensrecht:bemuehung_um_guetliche_erledigung

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Bemühung um gütliche Erledigung

§ 802b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein.

§ 802b (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

siehe auch

§ 802b ZPO → Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
Behandelt die Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung und die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen.

verfahrensrecht/bemuehung_um_guetliche_erledigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:13 von 127.0.0.1