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verfahrensrecht:beitreibung_der_gebuehren_und_auslagen_durch_rechtsanwaelte

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Beitreibung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsanwälte

§ 126 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Rechtsanwälten, ihre Gebühren und Auslagen im eigenen Namen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner beizutreiben.

§ 126 (1) ZPO

Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

siehe auch

§ 126 ZPO → Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Regelt die Beitreibung der Rechtsanwaltskosten durch die für die Partei bestellten Rechtsanwälte.

verfahrensrecht/beitreibung_der_gebuehren_und_auslagen_durch_rechtsanwaelte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:53 von 127.0.0.1