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Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO), bedarf es darüber eines besonderen Vermerks.1) Um sicherzustellen, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebliche Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Entscheidung, mit der eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist.2)
Es ist zwar nicht erforderlich, daß das Empfangsbekenntnis erst nach vollständiger Fristensicherung unterzeichnet und in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Rechtsanwalts und von dort an das zuständige Gericht zurückgegeben wird.3) Unterzeichnet der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis, bevor die Frist in den Fristenkalender eingetragen und dies in den Handakten vermerkt ist, dann muß er aber durch konkrete Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen.4)
Hat der Vertreter des Patentinhabers einen Beschwerdeschriftsatz nach eigenen Angaben persönlich auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft, jedoch nicht vorgetragen, wie es zu dem Übersehen der falschen Gebührenangabe kam, sondern lediglich dargelegt, dass er nicht mehr erklären könne, warum er den Fehler übersehen habe, so hat er zwar das Versehen eingeräumt, nicht aber dargetan, welche Gründe nach seiner Erinnerung dazu beigetragen haben, dass er den Fehler unverschuldet nicht bemerkt hat. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem Nichtverschulden ausgegangen werden, so dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist.5)
Die Sorgfalt, die ein Verschulden an einer Fristversäumung ausschließt und daher die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist rechtfertigt (§ 123 PatG iVm § 276 BGB), erfordert bei einer ausländischen Anmelderin ohne Inlandsvertreter, dass die Eingangs- und Fristenkontrolle durch Personal erfolgt, das ausreichende Kenntnisse der Amtssprache (§ 126 PatG) besitzt, um die Rechtsmittelbelehrung, insbesondere die Befristung und die Gebührenpflicht zu verstehen.6)
Hat der Anmeldervertreter den Fristablauf der Beschwerdefrist zutreffend notiert und das Einlegen der Beschwerde auch vorbereitet, so steht nach einer Entscheidung des 20. Senats jedenfalls mit dem – nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten – Eingang des die Auftragserteilung für die Beschwerdeeinlegung bestätigenden Schreibens des Anmelders beim Vertreter fest, dass die Frist für die einzulegende Beschwerde bereits abgelaufen war. Da bereits von diesem Zeitpunkt an beim Anmeldervertreter positive Kenntnis über den Ablauf der Beschwerdefrist vorlag, entfiel von diesem Zeitpunkt an auch das Hindernis für die Vornahme der fristgebundenen Handlungen. An diesem Tag beginnt auch die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und nicht erst mit der Mitteilung des Gerichts, dass die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt. Dies hat zur Folge, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen ist, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Tag beantragt wird. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG zwar entbehrlich, wenn die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen sämtlich aktenkundig sind. Dies ist bei Ablauf der 2-Monatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG aber nicht der Fall, wenn dem Beschwerdeschriftsatz nichts entnommen werden kann, was eine Wiedereinsetzung auch ohne Antrag rechtfertigt, und wenn der Anmelder erst nach Fristablauf darlegt, dass die Fristversäumnis auf einem Büroversehen beruhte. Aus den gleichen Günden kann dem Anmelder auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 gewährt werden.7)
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