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verfahrensrecht:begruendung_der_nichtzulassungsbeschwerde [2024/10/31 13:56] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:begruendung_der_nichtzulassungsbeschwerde [2024/10/31 13:59] (aktuell) – mfreund | ||
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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden. | Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden. | ||
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+ | Eine Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde | ||
+ | kann nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung | ||
+ | herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der | ||
+ | Gehörsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln.((BGH; | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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