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§ 1044 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit beginnt, wenn der Beklagte den Antrag auf Schiedsgerichtsbarkeit empfangen hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Bedingungen für den Beginn und die Durchführung des Verfahrens, soweit die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben.
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