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§ 110 (2) Nr. 1 ZPO → Ausschluss der Prozesskostensicherheit durch völkerrechtlicher Verträge
§ 110 (2) Nr. 4 ZPO → Privilegierung des Widerklägers
Diese Verpflichtung tritt nicht ein: wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
Völkerrechtliche Verträge, aufgrund derer eine Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an die Beklagten im Ausland vollstreckt würde (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), bestehen mit Antigua und Barbuda nicht.1)
Diese Verpflichtung tritt nicht ein: wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
Diese Verpflichtung tritt nicht ein: bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
§ 110 ZPO → Prozesskostensicherheit
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