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verfahrensrecht:befragung_von_hausstandsangehoerigen_bei_abwesenheit_des_schuldners

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Befragung von Hausstandsangehörigen bei Abwesenheit des Schuldners

§ 806a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Befragung von erwachsenen Personen im Haushalt des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher, wenn dieser den Schuldner nicht antrifft.

§ 806a (2) ZPO

Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.

siehe auch

§ 806a ZPO → Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
Beschreibt die Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Mitteilung von Informationen über Geldforderungen und die Befragung von Personen im Haushalt des Schuldners.

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