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§ 227 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert eine Stellungnahme zu möglichen Bedenken gegen die Durchführung einer Videoverhandlung bei einem Antrag auf Terminsverlegung.
Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.
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