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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bedenken_gegen_videoverhandlungen

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Bedenken gegen Videoverhandlungen

§ 227 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert eine Stellungnahme zu möglichen Bedenken gegen die Durchführung einer Videoverhandlung bei einem Antrag auf Terminsverlegung.

§ 227 (4) ZPO

Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.

siehe auch

§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/bedenken_gegen_videoverhandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:47 von 127.0.0.1