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verfahrensrecht:beanstandung_von_prozessleitung_oder_fragen

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Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

§ 140 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Gericht entscheidet, wenn eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet wird.

§ 140 ZPO

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Prozessleitung durch den Vorsitzenden.

verfahrensrecht/beanstandung_von_prozessleitung_oder_fragen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:59 von 127.0.0.1