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verfahrensrecht:ausstellung_von_bescheinigungen_ohne_anhoerung_des_schuldners

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Ausstellung von Bescheinigungen ohne Anhörung des Schuldners

§ 1111 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ohne Anhörung des Schuldners auszustellen sind, mit bestimmten Ausnahmen.

§ 1111 (1) ZPO

Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

siehe auch

§ 1111 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

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