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verfahrensrecht:aussetzung_des_verfahrens_bei_zustellungsproblemen

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Aussetzung des Verfahrens bei Zustellungsproblemen

Gemäß Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens ist es jedem Vertragsstaat freigestellt zu erklären, dass der Richter auch dann ein Urteil erlassen kann, wenn kein Zustellungs- oder Liefernachweis eingegangen ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Dokument wurde nach einer der in diesem Abkommen vorgesehenen Methoden übermittelt, b) eine vom Richter im Einzelfall als angemessen betrachtete Frist von mindestens sechs Monaten seit dem Übermittlungsdatum des Dokuments ist verstrichen, c) es ist kein Zustellungsnachweis eingegangen, obwohl alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, diesen bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu erlangen.1)

siehe auch

Haager Zustellungsuebereinkommen
Internationales Abkommen, das die Zustellung von Dokumenten zwischen Vertragsstaaten erleichtert.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. Dezember 2024 – UPC_CFI_509/2023
verfahrensrecht/aussetzung_des_verfahrens_bei_zustellungsproblemen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 08:22 von mfreund