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verfahrensrecht:aussetzung_des_hauptprozesses

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Aussetzung des Hauptprozesses

§ 65 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Aussetzung des Hauptprozesses auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention.

§ 65 ZPO

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Regelt die Möglichkeiten und Bedingungen, unter denen Dritte in einen bereits anhängigen Rechtsstreit eingreifen können, einschließlich der Haupt- und Nebenintervention sowie der Streitverkündung.

verfahrensrecht/aussetzung_des_hauptprozesses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:24 von 127.0.0.1