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verfahrensrecht:aussetzung_bei_streit_ueber_ehe_oder_lebenspartnerschaft

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Aussetzung bei Streit über Ehe oder Lebenspartnerschaft

§ 154 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Verfahren ausgesetzt wird, wenn im Laufe eines Rechtsstreits die Frage aufkommt, ob eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht oder nicht, und diese Frage entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist.

§ 154 (1) ZPO

Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.

siehe auch

§ 154 ZPO → Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
Regelt die Aussetzung eines Verfahrens bei Streitfragen über das Bestehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder eines Eltern-Kind-Verhältnisses.

verfahrensrecht/aussetzung_bei_streit_ueber_ehe_oder_lebenspartnerschaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:03 von 127.0.0.1