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verfahrensrecht:ausser_kurs_gesetzte_inhaberpapiere

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Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

§ 823 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wiederinkurssetzung von außer Kurs gesetzten Inhaberpapieren durch den Gerichtsvollzieher.

§ 823 ZPO

Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die besonderen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Verwertung von Wertpapieren und der Umschreibung von Namenspapieren.

verfahrensrecht/ausser_kurs_gesetzte_inhaberpapiere.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:25 von 127.0.0.1